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Gemeinschaftsfischen in Landesverbandsgewässern

Im Hohendeicher See, Hummelsee und im Eichbaumsee dürfen keine Gemeinschaftsveranstaltungen
durchgeführt werden. Raubfischgemeinschaftsangeln sind in LV - Gewässern nicht erlaubt.
Gemeinschaftsveranstaltungen dürfen nur nach den Empfehlungen des VDSF durchgeführt werden und sie
sind mindestens 10 Wochen im Voraus beim LV - Gewässerwart schriftlich anzumelden.

Die Meldung muss enthalten:

a. Tag der Veranstaltung

b. Beginn und Ende des Angelns

c. Gewässer und Gewässerstrecke, so genau wie möglich, mit Angabe von Straßen und Hausnummern
oder andere im Stadtplan festliegende Punkte.
d. Teilnehmerzahl

Die Anmeldung wird vom LV-Gewässerwart bestätigt oder es wird bei bereits belegter Strecke um eine
entsprechende Änderung gebeten.
Die erteilte schriftliche Genehmigung vom LV-Gewässerwart muss bei der Veranstaltung mitgeführt
werden und ist bei etwaiger Kontrolle vorzuzeigen.

Die Fische, die dem Gewässer entnommen werden, sind nach dem Fang sofort waidgerecht zu betäuben und
durch einen Stich ins Herz zu töten. Die Fische müssen einer sinnvollen Verwertung zugeführt werden.
Zum Schutz der untermassigen Fische ist nur das Angeln mit Haken ohne Widerhaken bzw. mit
angedrücktem oder abgekniffenem Widerhaken gestattet.

Das Befahren des Deichvorlandes ist verboten. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass der fließende Verkehr
nicht behindert wird. Bei großer Beteiligung sollte wegen der abzustellenden Fahrzeuge mit dem
zuständigen Polizeirevier Rücksprache genommen werden.
Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, muss mit einem Angelverbot in den LV - Gewässern rechnen.
Innerhalb von 2 Wochen nach der Veranstaltung ist eine Fangmeldung an den LV - Gewässerwart zu
senden.

Bei Veranstaltungen mit 20 und mehr Teilnehmern muss zusätzlich eine Genehmigung vom Fischereiamt
eingeholt werden.
Nach Beschluss auf der Jahreshauptversammlung am 31.03.2006 bekommen Mitglieder, die ihre
Jahresfangmeldung nicht abgeben für das jeweilige Folgejahr auch keine Angelerlaubniskarte für die ASV Gewässer.
Weitere wichtige Punkte finden Sie unter § 8 unserer Satzung.

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