Archiv
Nach Auskunft der Wirtschaftsbehörde (Fischereiamt) gilt in Hamburg folgende Regelung:
"Seit der letzten Änderung des HamFischG vom 03.04.2007 (Hamburgisches Gesetz und Verordnungsblatt 2007, Seite 104) können gem. § 5 Abs. 4 "Kinder, die noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben, (dürfen) unter Aufsicht eines volljährigen Fischereischeineinhabers die Fischerei mit einer Handangel ausüben".
Dem volljährigen Angelfischer, welcher die Aufsicht über die Kinder ausübt, ist nach der derzeit noch verbindlichen "Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischereigesetzes - vom 03. Juli 1986 - " weiterhin erlaubt, die Angelfischerei mit 2 Ruten in den freien Gewässern und mit 2 Ruten in den verpachteten Gewässern auszuüben ( § 5 Abs. 2).
Danach könnte z. B. ein erwachsener Fischereischeininhaber/in an einem nicht verpachtetem Gewässer mit zwei Handangeln und seine 3 Kinder mit jeweils einer Handangel also insgesamt 5 Handangeln, die Fischerei ausüben."
Gleiches gilt für die Verbandsgewässer des ASV Hamburg, d.h., 2 Ruten für den erwachsenen Fischereischeininhaber und jeweils eine Handangel für das Kind.
Copyright © 2009-2010 Angelsportverband Hamburg e.V.
All Rights Reserved.