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20149 Hamburg

040/41469310

 

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Startseite Über den ASV Hamburg --Satzung

Die Satzung

A. Name, Sitz, Zugehörigkeit und Geschäftsjahr des Verbandes
§ 1
Der Angelsport-Verband Hamburg e. V., im folgenden "ASV" genannt, hat seinen Sitz
in Hamburg und seine Eintragung in das Vereinsregister ist bei dem Amtsgericht
Hamburg unter 69 VR 6735 erfolgt.
Der ASV ist anerkannter Naturschutzverein nach §40a Hamburgisches
Naturschutzgesetz
Der ASV ist Mitglied im Verband Deutscher Sportfischer e. V. (VDSF) und im
Hamburger Sportbund e. V. (HSB).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck
Der ASV ist eine Vereinigung von Angelsportvereinen innerhalb der Landesgrenzen
der Freien und Hansestadt Hamburg und der Angelsportvereine in den
angrenzenden Bundesländern, soweit diese Vereine traditionell ASV-Mitglieder sind
oder neben ihrer Mitgliedschaft in einem der dortigen Landesverbände zusätzlich
ASV-Mitglied sind (Doppelmitgliedschaft), die die nachfolgend beschriebenen
Aufgaben beachten, diese aktiv fördern und diese in ihrer Satzung verankern.
a) die Ausübung, Ermöglichung, Bewahrung und Verbesserung des
waidgerechten Angelns,
b) der Erwerb, die Pacht und die Unterhaltung von Angelgewässern und der
Angelei dienlichen Anlagen,
c) die sachgerechte Bewirtschaftung der Gewässer und die Hege und Pflege des
Fischbestandes und seines Lebensraumes,
d) Schutz der Gewässer und Fischbestände vor schädlichen Umwelteinflüssen,
e) die Erhaltung von Umwelt, Landschaft, Natur und Gewässern,
f) die Beratung und Fortbildung der Vereinsmitglieder in allen anglerischen
Fragen sowie Belangen des Umweltschutzes.
g) die Motivierung der Vereinsmitglieder im Sinne des Natur- und
Landschaftsschutzes und deren Einbindung in die sich daraus ergebenden
Anforderungen,
h) die Ausübung und Förderung des Casting-Sportes,
i) die Förderung und anglerische Ausbildung der Jugendlichen sowie deren
Betreuung in einer Jugendgruppe,
j) die Beratung und Fortbildung der ASV-Mitglieder zu Fragen des
Vereinsrechts, der Vereinsführung und der Versicherung.
Über Satzungsänderungen haben die ASV-Mitglieder das Präsidium des ASV
unaufgefordert zu informieren.
Der ASV achtet die organisatorische und finanzielle Selbständigkeit der ASVMitglieder.
Satzung Angelsport-Verband Hamburg e.V. (ASV) Seite 3 von 14
Aufgaben
1. Erhaltung, Wiederherstellung und Pflege einer für Menschen, Tiere und
Pflanzen lebensfähigen Natur, insbesondere gesunder Gewässer und der
damit verbundenen Öko-Systeme, einschließlich der am und im Gewässer
beheimateten Pflanzen und Tiere;
2. aktive Mitarbeit in Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur-, Tierschutz- und
Fischereiangelegenheiten bei Behörden, Verbänden und sonstigen
Institutionen;
3. Unterrichtung der Öffentlichkeit und der ASV-Mitglieder über Ziele und
Aufgaben der Angelfischerei im Rahmen eines sinnvollen Tier- und
Naturschutzes
4. Hege und Pflege standortgerechter, artenreicher Fischbestände;
5. Pflege des waidgerechten Fischens bei ausgewogener und nachhaltiger
Nutzung der Fischbestände;
6. Förderung der Erhaltung und Wiederherstellung geeigneter Gewässerbiotope
für Tiere und Pflanzen;
7. Unterstützung wissenschaftlicher Erhebungen zur Fisch- und
Gewässerökologie;
8. Beschaffung und Bewirtschaftung von Gewässern;
9. Aus- und Fortbildung der Angelfischer;
10.Förderung des Wurfturnier- und Castingsports einschließlich der Durchführung
entsprechender Sportveranstaltungen;
11.Förderung der Verbandsjugend einschließlich Aus- und Fortbildung;
12.Beratung und Unterstützung seiner ASV-Mitglieder in Angelfischer-, Tier- und
Naturschutz-, Wurfturnier- und Castingsportfragen
13.Durchführung der Fischerprüfung im Auftrag und unter Aufsicht der
zuständigen Behörde nach den jeweils gültigen Rechtsvorschriften;
14.Wahrnehmung der Fischereiaufsicht im staatlichen Auftrag und über die
eigengenutzten Gewässer.
15.Die Ausbildung der Jugend zu Themen des Umwelt- und Naturschutzes.


B. Gemeinnützigkeit, Neutralität
§ 3
1. Der ASV ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Die Mitglieder seiner Organe sind ehrenamtlich tätig, sie erhalten keine
Zuwendungen aus ASV-Mitteln. ASV-Mittel dürfen ausschließlich für
satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch
Satzung Angelsport-Verband Hamburg e.V. (ASV) Seite 4 von 14
Ausgaben, die dem Zweck des ASV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Der ASV verhält sich in Fragen der Parteipolitik, Religion und Rasse neutral.
C. Erwerb der ASV-Mitgliedschaft


§ 4
1. Die Mitgliedschaft im ASV ist freiwillig. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht
nicht.
2. Es wird unterschieden zwischen ordentlichen und außerordentlichen ASVMitgliedern.
Ordentliche ASV-Mitglieder sind Angelsportvereine, die rechtsfähig und als
gemeinnützig anerkannt sind; außerordentliche ASV-Mitglieder sind andere
Angelsportvereinigungen, die die Bedingungen einer ordentlichen
Mitgliedschaft nicht erfüllen, aber die Zwecke und Grundsätze des ASV
anerkennen
3. Mitglied des ASV kann jeder Angelsportverein Hamburgs werden, der die
Aufnahmebedingungen erfüllt. Über die ASV-Mitgliedschaft wird der Verein
mittelbares Mitglied im VDSF.
4. Vereine anderer VDSF - Landesverbände können im Rahmen einer
Doppelmitgliedschaft zusätzlich ASV-Mitglieder sein.
5. Der Bereich des ASV entspricht in der Regel dem Gebiet des Bundeslandes
Hamburg. Ausnahmen sind aus traditionellen, regionalen und aus Gründen
der Pachtverhältnisse zulässig.
6. Vereine, die mit der Aufnahme ausschließlich den Zweck verfolgen, die
Verbandsgewässer zu beangeln, sollen nicht aufgenommen werden. Es
werden bestehende Vereine nachgewiesen, die am Ort neue Mitglieder
aufnehmen.


D. Aufnahme, Austritt, Ausschluss


§ 5
Die Aufnahme ist beim geschäftsführenden ASV-Präsidium (§ 11 Abs. 1) schriftlich
zu beantragen. Sie ist über das Präsidium der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Aufnahme wird erst dann gültig, wenn die von der Mitgliederversammlung
festgesetzte Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag entrichtet worden sind.
Im Einzelfall kann ein Verein durch das Präsidium des Angelsport-Verbandes
Hamburg e.V. vorläufig aufgenommen werden.
a) Der Bewerberverein hat dem Antrag seine Satzung und eine
Gemeinnützigkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes beizufügen.
b) Zusammen mit den Einladungsunterlagen zur Mitgliederversammlung sind
folgende Unterlagen an die ASV-Mitglieder weiterzuleiten:
Satzung Angelsport-Verband Hamburg e.V. (ASV) Seite 5 von 14
aa) Name, Anschrift des Bewerbervereins
bb) Vollständige Liste der Vorstandsmitglieder des Bewerbervereins
Satzung Angelsport-Verband Hamburg e.V. (ASV) Seite 6 von 14
Die Ablehnung der Aufnahme eines Bewerbervereins ist diesem schriftlich
mitzuteilen. Gegen die Ablehnung ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung ein
Widerspruch zulässig. Dieser ist an das Präsidium zu richten. Hierüber entscheidet
die Mitgliederversammlung.
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt, der zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
sechsmonatigen Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief an das
geschäftsführende Präsidium (§ 11 Abs. 1) zu erklären ist;
b) Auflösung des Mitgliedsvereins oder der Angelabteilung;
c) Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen von ordentlichen ASV-Mitgliedern (z.
B. Verlust der Gemeinnützigkeit); diese Vereine können auf Antrag
außerordentliche Mitglieder werden;
d) Ein ASV-Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtpräsidiums aus dem
Verband ausgeschlossen werden, wenn es durch zurechenbares schuldhaftes
Verhalten eines seiner Organe das Ansehen des Verbandes und damit der
Angelfischerei geschädigt oder gegen die Verbandssatzung verstoßen hat.
Dies ist zum Beispiel der Fall wenn
1. der Verein den Bestrebungen, veröffentlichten Beschlüssen oder Anordnungen
des Verbandes grob zuwiderhandelt und massiv Anstoß erregt;
2. den Organen des Verbandes wissentlich falsche Angaben macht;
3. die unter § 2 beschriebenen Aufgaben nicht beachtet, nicht aktiv fördert
oder nicht in seiner Satzung verankert.
e. Ohne, dass es auf ein Verschulden der Organe des ASV-Mitglieds ankommt,
ist der Ausschluss ferner zulässig, wenn das Vermögen des ASV-Mitglieds
liquidiert wird oder wenn das ASV-Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber
dem Verband trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung mit 3-wöchiger
Fristsetzung nicht erfüllt.
f. Vor dem Ausschluss ist das betreffende ASV-Mitglied abzumahnen und unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den
Vorwürfen zu äußern.
g. Der Bescheid über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen
ASV-Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
Gegen den Beschluss steht dem ASV-Mitglied ein Einspruchsrecht beim
Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet. Der Einspruch ist per
eingeschriebenen Brief binnen 4 Wochen eingehend beim Ehrenrat
einzulegen. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte des Vereins
h. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt bei jeder Art der
Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.
Satzung Angelsport-Verband Hamburg e.V. (ASV) Seite 7 von 14
E. Beiträge, Rechte und Pflichten der ASV Mitglieder


§ 6
1. Jeder Mitgliedsverein hat an den ASV einen jährlichen Beitrag zu zahlen, dessen
Höhe sich nach einem von der ordentlichen ASV-Mitgliederversammlung zu
bestimmenden Betrag pro Mitglied des Mitgliedsvereins richtet. Die
Beitragsentrichtung erfolgt nach den vom Präsidium festzulegenden Richtlinien.
Mitglieder des Mitgliedsvereins im Sinne dieser Bestimmung sind ordentliche und
außerordentliche sowie fördernde und Mitglieder zu ermäßigtem Beitrag
einschließlich der jugendlichen und beitragsfreien Mitglieder.
2. Die Beitragspflicht beginnt mit dem auf den Tag der Aufnahme folgenden
Monatsersten. Es ist in jedem Fall der Jahresbeitrag fällig.


§ 7
1. Alle ASV-Mitglieder, die ihre Pflichten aus § 8 der Satzung erfüllen, haben das
Recht auf Wahrung ihrer Interessen im Rahmen dieser Satzung und der
nachfolgend aufgeführten Rechte
2. Ordentliche Mitglieder des ASV sind berechtigt, die vom ASV bewirtschafteten
Gewässer unter Geltung des Haftungsausschlusses des § 18 nach den durch
das Präsidium getroffenen Regelungen zu nutzen.
3. Die ASV-Mitglieder des ASV haben das Recht auf Beratung und Betreuung in
allen Angelegenheiten, die in den Bereich der satzungsgemäßen Aufgaben des
ASV fallen.
4.
5. Außerordentliche ASV-Mitglieder haben nur das Recht, Gastkarten für ihre
Mitglieder zu erwerben, die zur Nutzung der ASV-Gewässer wie bei ordentlichen
Mitgliedern berechtigen


§ 8
1. Alle ASV-Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen und veröffentlichten
Beschlüsse des ASV im Rahmen dieser Satzung zu achten, zu wahren und aktiv
zu unterstützen.
Es reicht aus, wenn die Beschlüsse auf der Homepage des ASV veröffentlicht
werden.
2. Regelmäßig auf den Stichtag 1. Oktober jeden Jahres haben die ASV-Mitglieder
dem ASV die Mitgliederbestandserhebung (identisch mit der Meldung an den
VDSF) bis spätestens zum 31. Oktober des laufenden Jahres einzureichen;
daraus berechnet sich der Beitrag, den die Vereine an die Verbände zu
entrichten haben.
3. Änderungen der Rechtsverhältnisse in den ASV-Mitgliedsvereinen und in der
Zusammensetzung der Vereinsgesamtvorstände sind dem ASV unmittelbar
mitzuteilen.
4. Die ASV-Mitgliedsvereine haben ihre Mitglieder zu verpflichten, Fänge aus ASVGewässern
zu erfassen und dem jeweiligen Vereinsvorstand zu melden, der die
ihm mitgeteilten Fänge aus ASV-Gewässern in einer gesonderten Fangstatistik
Satzung Angelsport-Verband Hamburg e.V. (ASV) Seite 8 von 14
zusammenzustellen und dem Referenten für Gewässerfragen des ASV bis zum
30. April des folgenden Jahres einzureichen hat.
5. Das Befischen der Verbandsgewässer wird in einer eigens dafür vom ASV
herausgegebenen Erlaubniskarte geregelt. Verstöße gegen diese
Verbandsgewässerordnung werden durch den Referenten für die
Fischereiaufsicht und Gewässerschutz dem Präsidium (§ 11 Abs. 2) vorgetragen.
Dieser unterrichtet den Vorstand des Mitgliedsvereins vom Verstoß des
Vereinsmitglieds. Der Vereinsvorstand entscheidet über Disziplinarmaßnahmen
gegen sein Mitglied.
6. Verstöße gegen das Bundesnatur- und Tierschutzgesetz bzw. das
Fischereigesetz führen zur Anzeige nach strafrechtlichen Bestimmungen.
7. Ohne Genehmigung des ASV-Präsidiums darf sich kein ASV-Mitgliedsverein
einer anderen gleichartigen Anglerorganisation anschließen.
8. Den ASV-Mitgliedern und dem ASV ist es untersagt, direkt oder indirekt Kaufoder
Pachtangebote für ein Gewässer abzugeben, das ein anderes ASV-Mitglied
bisher ordnungsgemäß gepachtet hatte oder über das es sich bereits in Kaufoder
Pachtverhandlungen befindet, es sei denn, dieses ASV-Mitglied hat dem
ASV schriftlich angezeigt, dass es auf sein Interesse verzichtet. Haben vorrangig
Berechtigte den ASV von ihren Kauf- oder Pachtabsichten nicht unterrichtet,
stehen ihnen weder gegen den Mitbewerber noch gegen den ASV Rechte zu.
Grundsätzlich soll der ASV beim Kauf und der Anpachtung von Gewässern nicht
in Konkurrenz zu seinen Mitgliedsvereinen treten.
9. Einem ASV-Mitglied kann geltend für seine sämtlichen Mitglieder ein Angelverbot
für einen Monat bis zu einem Jahr in den Verbandsgewässern ausgesprochen
werden, wenn es durch zurechenbares schuldhaftes Verhalten eines seiner
Organe das Ansehen des Verbandes und damit der Angelfischerei
geschädigt oder gegen die Satzung des Verbandes verstoßen hat. Es handelt
sich um Verstöße, die nicht so schwerwiegend sind wie die des § 5 1 d.
Das Angelverbot wird durch Beschluss des Gesamtpräsidiums ausgesprochen.
Einschreibens ein Einspruchsrecht beim Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.


F. ASV - Organe


§ 9
Die ASV - Organe sind:
die
Mitgliederversammlung
das
Präsidium
der
Ehrenrat


§ 10
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
- Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
den
Delegierten jedes ordentlichen und außerordentlichen ASVMitgliedsvereins;
jedes ASV-Mitglied hat das Recht, bis zu 5 Delegierte zu
entsenden.
Satzung Angelsport-Verband Hamburg e.V. (ASV) Seite 9 von 14
dem
Präsidium
1. In der Mitgliederversammlung haben Stimmrecht:
Ordentliche
ASV-Mitglieder pro angefangene 50 Mitglieder 1 Stimme ( die
Feststellung der Mitgliederzahl erfolgt entsprechend der Meldung an den ASV
zur Bestandserhebung zum 01.10. des Vorjahres) Veränderungen der
Mitgliederzahlen zwischen den Meldungen werden nicht berücksichtigt.
die
Mitglieder des Gesamtpräsidiums mit Ausnahme der Beisitzer je 1 Stimme
außerordentliche
ASV-Mitglieder nur bei Wahlen pro angefangene 50
Mitglieder 1 Stimme
Im Übrigen erhalten die außerordentlichen ASV-Mitglieder weder finanzielle noch
beratende Unterstützung.
Das Stimmrecht eines ASV-Mitgliedsvereins ist nicht teilbar. Ein ASVMitgliedsverein
hat höchstens 30 Stimmen.
2.
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Ablauf des
Geschäftsjahres bis spätestens 30. April des folgenden Jahres statt.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des
Präsidiums (§11 Abs.2) oder aufgrund eines begründeten Antrages von
mindestens 5 ordentlichen ASV-Mitgliedern einzuberufen.
b) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- Entscheidungen über ASV-Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung
- Beschlüsse zu Satzungsänderungen einschließlich Genehmigung der
Jugendordnung
- Entgegennahme der Geschäftsberichte von Präsidium (außer Beisitzer),
und Kassenprüfer
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Etatvorschlages für das
laufende Jahr
- Entlastung des Schatzmeisters und des restlichen Präsidiums
- Wahl des Präsidiums
- Wahl der Kassenprüfer und ihrer Ersatzvertreter
- Wahl des Ehrenrates
- Wahl der Beisitzer
- Bestätigung der Wahl des Jugendreferenten
- Bestätigung der vom Präsidium nominierten Delegierten und
Ersatzdelegierten für die VDSF - Hauptversammlung
- Beschluss über vorliegende Anträge
- der Erlass und die Änderungen von Ordnungen
3.
a) Das geschäftsführende Präsidium (§ 11 Abs. 1) beruft die
Mitgliederversammlung spätestens vier Wochen vorher, unter Bekanntgabe
der Tagesordnung und des Versammlungstermins und -ortes schriftlich, ein.
Die Schriftform ist gewahrt, wenn der Versand per E-Mail an den
gesetzlichen Vorstand des jeweiligen Mitgliedes erfolgt.
b) Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist binnen zwei Wochen nach
Beschlussfassung oder Antragseingang einzuladen; für die Einberufung gilt
3 a)
Satzung Angelsport-Verband Hamburg e.V. (ASV) Seite 10 von 14
5. Anträge zur Mitgliederversammlung können stellen:
ordentliche
ASV-Mitglieder
das
Präsidium
der
Jugendreferent
Außerordentliche ASV-Mitglieder können Anregungen geben, die vom Präsidium
als Antrag übernommen werden können.
6. Anträge und Anregungen müssen bis spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung mit Begründung schriftlich beim geschäftsführenden
Präsidium (§11 Abs. 1) eingehen.
7. Ein unbegründeter oder nicht fristgerecht eingereichter Antrag kann nur nach
Zustimmung der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen
ordentlichen Mitgliederstimmen als Dringlichkeitsantrag zur Beschlussfassung
zugelassen werden.
8. Jede ordnungs- und fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
ungeachtet der Anzahl der erschienenen ASV-Mitglieder beschlussfähig
9. Soweit diese Satzung oder das Gesetz keine andere Mehrheit vorschreiben,
werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung die des
Vertreters.
10. Die Leitung der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder ein von ihm
vorgeschlagener Versammlungsleiter aus den Reihen der erschienenen ASVMitglieder,
der von den Stimmberechtigten zu bestätigen ist
11. Über jede Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse,
ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das zu unterzeichnen ist wie
folgt:
Präsident Schriftführer
12. Das Protokoll ist innerhalb von zwölf Wochen nach der Mitgliederversammlung
zu versenden. Einsprüche aus der ASV-Mitgliedschaft müssen spätestens
sechzehn (16) Wochen nach der Mitgliederversammlung beim
geschäftsführenden Präsidium (§ 11 Abs. 1) eingehen. Erfolgen bis dahin keine
Einsprüche, gilt das Protokoll als genehmigt


§ 11
Das Präsidium gliedert sich in: Geschäftsführendes Präsidium und Gesamtpräsidium.
Die Wahlen regelt § 15, Ziff. 4.
1. Dem geschäftsführenden Präsidium gehören an:
Präsident
Vizepräsident
Schatzmeister
Schriftführer
Dem
Gesamtpräsidium gehören an:
geschäftsführendes
Präsidium
Referent
für Gewässerfragen
Referent
für Fischen und Castingsport
Referent
für Fischereiaufsicht und Gewässerschutz
Satzung Angelsport-Verband Hamburg e.V. (ASV) Seite 11 von 14
Referent
für Umwelt- und Naturschutz
Referent
für Aus- und Weiterbildung
Jugendreferent
5
Beisitzer
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das geschäftsführende Präsidium. Präsident
und Vizepräsident sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Stehen beide nicht
zur Verfügung, vertreten Schatzmeister und Schriftführer gemeinsam.
Präsidiumssitzungen finden in der Regel einmal monatlich statt. Über den Inhalt
der Sitzungen ist im Sinne § 10, Ziff. 10 durch den Schriftführer ein Protokoll zu
erstellen, das bei Genehmigung wie folgt zu unterzeichnen ist:
Präsident Schriftführer
3. Das Gesamtpräsidium ist beschlussfähig, wenn es aus mindestens 10 gewählten
Mitgliedern besteht - unabhängig davon welche Ämter besetzt werden konnten -
und wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.
G. ASV-Jugend, ASV-Ehrenrat


§ 12
1. Die ASV-Jugend führt und verwaltet sich analog der ASV-Satzung selbständig.
Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
2. Alles Weitere regelt die ASV-Jugendordnung; diese bedarf der Zustimmung der
Mitgliederversammlung.


§ 13
1. Der Ehrenrat des Verbandes besteht aus 5 Mitgliedern, die. Eine Wiederwahl ist
zulässig.
2. Der Ehrenrat entscheidet über Ausschlussbescheide und Angelverbote.
3. Der Ehrenrat schlichtet bei Streitigkeiten zwischen den Vereinen, oder zwischen
den Vereinen und dem ASV.
4. . Die Beschlüsse des Ehrenrates sind in jedem Fall endgültig.
5. Der Ehrenrat kann die Kosten seiner Tätigkeit den Parteien des Verfahrens nach
sachgerechtem Ermessen auferlegen.
H. Kassenprüfer


§ 14
Zur Prüfung des Finanzwesens des ASV und seiner Jugendgruppe wählt die
Mitgliederversammlung aus ihren Reihen zwei Kassenprüfer und zwei Vertreter. Sie
dürfen im ASV-Präsidium kein Amt bekleiden. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre.
Wiederwahl ist möglich.
Satzung Angelsport-Verband Hamburg e.V. (ASV) Seite 12 von 14
Die Kassenprüfer prüfen jährlich und erstatten schriftlich einen
Kassenprüfungsbericht, der dem Präsidium auszuhändigen und der
Mitgliederversammlung vorzutragen ist.


I. Wahlen und Abstimmungen


§ 15
1. In das Präsidium können nur volljährige Mitglieder eines Mitgliedsvereins gewählt
werden.
2. Es wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.
3. Die Wahlen erfolgen per Akklamation. Auf Antrag eines ASV-Mitglieds oder eines
Mitglieds des ASV-Präsidiums wird geheim gewählt, soweit Personen des
geschäftsführenden Präsidiums zur Wahl stehen. Dieser Antrag ist nicht
abstimmungsfähig.
4. Das Gesamtpräsidium wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt;
in den Jahren mit ungerader Endziffer:
Präsident
Schatzmeister
Referent
für Aus- und Weiterbildung
Referent
für Umwelt- und Naturschutz
5
Beisitzer
in den Jahren mit gerader Endziffer:
Vizepräsident
Schriftführer
Referent
für Fischen und Castingsport
Referent
für Fischereiaufsicht und Gewässerschutz
Referent
für Gewässerfragen
5. Der Jugendreferent und sein Stellvertreter werden auf der Hauptversammlung
der ASV-Jugend gewählt. Die Wahl muss durch die ASV-Mitgliederversammlung
bestätigt werden. Wird die Bestätigung versagt, bedarf das Ergebnis der
vorzunehmenden Neuwahl der Zustimmung des ASV-Präsidiums.
6. Mitglieder des Gesamtpräsidiums bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur
Neuwahl / Bestätigung im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus,
so kann sich das Gesamtpräsidium selbst ergänzen. Ein evtl. durch das
Präsidium so bestelltes Mitglied hat auf Präsidiumssitzungen volles Stimmrecht.
Für dieses Ressort muss auf der folgenden Mitgliederversammlung nachgewählt
werden; die Nachwahl erfolgt für die verbleibende Amtszeit gem. Ziff. 4.
7. Die Wahl eines Kandidaten in Abwesenheit ist nur zulässig, wenn dessen
Einverständnis mit der Kandidatur und der Annahme der Wahl zum Zeitpunkt der
Wahl schriftlich vorliegt. Ein in Abwesenheit gewählter Kandidat ist vom
geschäftsführenden Präsidium (§ 11 Abs. 1) unverzüglich zu informieren.
Satzung Angelsport-Verband Hamburg e.V. (ASV) Seite 13 von 14
8. Bei Verzicht eines Gewählten ist ein erneuter Wahlgang erforderlich.
9. Bei der Wahrnehmung mehrerer Ämter durch eine Person im ASV-Präsidium
besteht nur ein Stimmrecht.
10. Wiederwahl ist in allen Ressorts zulässig.
11.Bei allen Abstimmungen, die keine Personenwahlen betreffen, wird per
Akklamation abgestimmt.


J. Verbandsordnungen


§ 16
Das Präsidium arbeitet Verbandsordnungen aus. Verbandsordnungen werden von
der Mitgliederversammlung beschlossen.
Neue Verbandsordnungen oder Änderungen zu bestehenden Verbandsordnungen
werden den ASV-Mitgliedern mit der Einladung zur entsprechenden
Hauptversammlung mit Begründung zugestellt.
Die verabschiedeten Verbandsordnungen sind nicht Bestandteil der
Verbandssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen. Als
Verbandsordnungen gelten z. Zt. die Bereiche:
Jugendordnung (Anlage 1)
Ehrenratsordnung (Anlage 2)
Beitragsordnung (Anlage 3)
K. Satzungsänderung und Auflösung des ASV
§ 17
Zur Änderung seiner Satzung oder zur Auflösung des Verbandes bedarf es einer
eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung,
aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung und die
hierüber beabsichtigte Abstimmung klar ersichtlich sein müssen. Zur
Beschlussfassung über diese Punkte ist eine Dreiviertel-Stimmenmehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
Zur Änderung des Zweckes in der Verbandssatzung ist die Zustimmung aller
ordentlichen ASV-Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen
ASV-Mitglieder muss schriftlich erfolgen (§ 33 BGB).
§ 18
1. ASV-Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung des ASV oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre Sacheinlagen
zurückerhalten.
Satzung Angelsport-Verband Hamburg e.V. (ASV) Seite 14 von 14
2. Das nach Tilgung der vorhandenen Verbindlichkeiten bei Auflösung des ASV
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen ist dem
Verband Deutscher Sportfischer e.V. mit der Auflage zur Verfügung zu stellen,
dieses für gemeinnützige Zwecke des Natur- und Umweltschutzes zu
verwenden.
L. Haftungsausschluss
§ 19
Muss der ASV für ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten eines
Organmitglieds, eines sonstigen Bediensteten oder Beauftragten, das dieser in
Ausführung der ihm zustehenden bzw. der ihm übertragenen Verrichtung einem
anderen zufügt, haften, so haftet er gegenüber den dieser Satzung unmittelbar oder
mittelbar unterworfenen Personen (Mitglieder der ASV-Mitgliedsvereine) nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Person, für die der ASV einzustehen hat; es
sei denn, es besteht Versicherungsschutz.
M. Schlussformel
§ 20
Vorstehende Satzung des ANGELSPORT-VERBANDES HAMBURG e. V. -
gemeinnütziger Verein - wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung
des Verbands beschlossen.
Hamburg, den 18. April 2008

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